Produzierende Unternehmen können sich einen Teil der gezahlten Strom- und Energiesteuer vom Hauptzollamt erstatten lassen. Bis zu 5,13 €/MWh Strom und 5,50 €/MWh Gas – jedes Jahr.
Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom. Sie beträgt aktuell 20,50 €/MWh (2,05 ct/kWh) und wird vom Energieversorger erhoben und an das Hauptzollamt abgeführt.
Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes (WZ-Abschnitte B–F) gibt es mehrere Möglichkeiten, einen Teil dieser Steuer zurückzubekommen:
Allgemeine Stromsteuer-Entlastung für das produzierende Gewerbe.
Energiesteuer-Entlastung für Erdgas, Flüssiggas und schweres Heizöl.
Der Spitzenausgleich bietet eine zusätzliche Entlastung für das verarbeitende Gewerbe (WZ-Abschnitt C). Er geht über die Entlastung nach §9b/§54 hinaus.
Die Berechnung ist komplex: Die Strom-/Energiesteuerbelastung wird gegen die Entlastung bei den Rentenversicherungsbeiträgen (durch die Ökosteuer) gegengerechnet. Übersteigt die Steuerbelastung die RV-Entlastung, wird der Differenzbetrag zu 90% erstattet.
Voraussetzungen Spitzenausgleich:
Berechtigt sind Unternehmen des produzierenden Gewerbes gemäß §2 Nr. 3 StromStG. Das umfasst die WZ-Abschnitte:
Nicht berechtigt:
Handel (G), Gastgewerbe (I), Dienstleistungen (J–U) und Landwirtschaft (A) sind von der Erstattung nach §9b StromStG und §54 EnergieStG ausgeschlossen. Für diese gelten ggf. andere Regelungen (z.B. §9a StromStG für bestimmte Prozesse).
Der Antragsprozess beim Hauptzollamt in 5 Schritten:
Alle Strom- und Gasrechnungen des Antragsjahres zusammentragen. Mit ScopeIX: einfach hochladen oder per E-Mail weiterleiten.
Gesamtverbrauch in MWh ermitteln und auf Plausibilität prüfen. Die Plattform berechnet alles automatisch.
Formular 1453 (Stromsteuer) bzw. 1118 (Energiesteuer) ausfüllen. Im Professional-Plan sind diese vorausgefüllt.
Antrag mit Belegen an das zuständige Hauptzollamt senden. Frist: 31. Dezember des Folgejahres.
Das Hauptzollamt prüft den Antrag und überweist die Erstattung. Typische Bearbeitungszeit: 4–8 Wochen.
Der Antrag muss bis zum 31. Dezember des Folgejahres beim Hauptzollamt eingehen. Für das Verbrauchsjahr 2024 also bis zum 31.12.2025.
Zuständig ist das Hauptzollamt (nicht das Finanzamt!) des Betriebssitzes. Die Bearbeitungszeit liegt typischerweise bei 4–8 Wochen.
Formular 1453 für §9b StromStG, Formular 1118 für §54 EnergieStG. Im Professional-Plan werden diese automatisch vorausgefüllt.
Haben Sie in den letzten Jahren keinen Antrag gestellt? Für offene Folgejahre können Sie die Erstattung noch nachträglich beantragen.
Ein Metallbaubetrieb mit 600 MWh Stromverbrauch und 200 MWh Gasverbrauch:
| Position | Betrag |
|---|---|
| §9b StromStG: 600 MWh × 5,13 €/MWh | 3.078,00 € |
| Abzgl. Selbstbehalt Strom | – 250,00 € |
| §54 EnergieStG: 200 MWh × 5,50 €/MWh | 1.100,00 € |
| Abzgl. Selbstbehalt Gas | – 250,00 € |
| Gesamterstattung | 3.678,00 € |
ScopeIX berechnet Ihre Erstattung, generiert die Formulare und spart Ihnen Stunden an Arbeit.